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ZPO § 510 Erklärung über Urkunden

ZPO § 510 Erklärung über Urkunden

[ Auszug: Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkund ... ]